BDR-Stellungnahme zu den Presseberichten zum Strahlenschutz und Früherkennung
Montag, 23. September 2019
Das Bundesamt für Strahlenschutz hat zu 3 Früherkennungsuntersuchungen mittels CT (Lungen- und Darmkrebs, sowie KHK) im Internet recherchiert und Praxishomepages untersucht, auf denen für solche Untersuchungen geworben wird. Zu jeder der genannten Früherkennungsuntersuchungen wurden 50 Homepages hinsichtlich der vermittelten grundlegenden Informationen zur angebotenen Früherkennung sowie zum konkreten Vorgehen analysiert.

 

Die Studie dazu ist/wird in RöFo veröffentlicht* und enthält folgende Kernaussagen:

  • Studien höchsten Evidenzgrades belegen für mehrere Krankheiten den Nutzen der radiologischen Früherkennung.
  • Radiologische Früherkennungsuntersuchungen bedürfen in Deutschland der Zulassung durch Rechtsverordnung.
  • Derzeit ist ausschließlich die Brustkrebsfrüherkennung mittels der Röntgen-Mammografie zugelassen.
  • In Deutschland derzeit durchgeführte CT-Früherkennungsuntersuchungen erfüllen weder die rechtlichen noch die fachlichen Anforderungen.
  • Im Hinblick auf eine mögliche Zulassung der CT-Lungenkrebsfrüherkennung wurde ein Bewertungsprozess initiiert.

(* Brix G, Nekolla EA, Griebel J. Early Detection of Diseases by Radiological Imaging: New Legal Situation and Evaluation of Service Offers using CT Examinations as an Example. Fortschr Röntgenstr 2019; DOI: 10.1055/a-0989-2621)

Wenig überraschend hat die Presse dieses Thema aufgrund der Presseinformation des BfS bereitwillig aufgegriffen.

Der BDR hat auf die Neuerungen des Strahlenschutzrechts wiederholt hingewiesen, z. B in DER RADIOLOGE 04-19, S 389f, 391 und in einem Vortag zum Werberecht auf dem RöKo 2018, der besonders auch auf den Strahlenschutz fokussierte (Der schmale Grat zwischen Werberecht, Strahlenschutzgesetz und Antikorruptionsgesetz, Bahner, B. (Heidelberg), DER RADIOLOGE 6-18).

Die Rechtslage dazu war früher umstritten, ist aber inzwischen eindeutig:

1.    Früherkennung ist in § 5 Abs. 16 StrlSchG definiert:

Früherkennung: Anwendung von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffen im Rahmen einer medizinischen Exposition zur Untersuchung von Personen, die keine Krankheitssymptome und keinen konkreten Krankheitsverdacht aufweisen (asymptomatische Personen), um eine bestimmte Krankheit festzustellen.


2.    § 84 Abs. 1 StrSchG bestimmt, dass Untersuchungen zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten nur dann zulässig sind, wenn eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 dies vorsieht.

       § 84 Abs. 2 StrSchG definiert die Voraussetzungen dafür:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchung unter welchen Voraussetzungen zur Ermittlung einer nicht übertragbaren Krankheit für eine besonders betroffene Personengruppe zulässig ist. In der Rechtsverordnung darf nur die Zulässigkeit solcher Früherkennungsuntersuchungen geregelt werden, bei denen mit einem wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsverfahren eine schwere Krankheit in einem Frühstadium erfasst werden kann und so die wirksamere Behandlung einer erkrankten Person ermöglicht wird. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung nach Absatz 3 sind zu berücksichtigen.

3.    Bisher gibt es eine solche Verordnung nur für die Früherkennung von Brustkrebs:

       „Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung - BrKrFrühErkV)"

 

4.  Ionisierende Strahlung darf deshalb zur Früherkennung von anderen Krankheiten nicht eingesetzt und deshalb natürlich nicht auf einer Praxishomepage beworben werden. Ein Verstoß dagegen kann als Ordnungswidrigkeit nach Strahlenschutzrecht, als Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch, berufsrechtlich oder als Verstoß gegen das Werbe- und Wettbewerbsrecht geahndet werden.

 

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