PRT - Was gilt ab 1.4.2013
Donnerstag, 17. Januar 2013
Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 01.04.2013 Änderungen im EBM zu den CT-gesteuerten Interventionen beschlossen, die erhebliche Auswirkungen auf die Akut-Versorgung mit schmerztherapeutischen Leistungen wie der PRT haben werden.

Dass der BDR darüber im Vorfeld nicht informiert und beratend eingebunden wurde, reiht sich nahtlos in die derzeit von der KBV gezielt gegen die Radiologie gerichteten Aktionen (vgl Editorial in diesem Heft). Es wird zu klären sein, ob dies eine grundsätzlich neue Linie der KBV gegen die ambulante Radiologie ist.
Gelegenheit hierzu hatte der BDR bei einem Spitzengespräch mit der KBV am 16.1. 2013 in Berlin, welches durch unsere Interventionen kurzfristig stattfand. 

Hier die Änderungen im Einzelnen:

  • Die bisher berechnungsfähige EBM-Ziffer 34502 wird gestrichen und durch zwei neue Ziffern, 34504 EBM und 34505 EBM ersetzt.
  • Die neue Ziffer 34504 EBM bildet die „CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention bei akutem und/oder chronischem Schmerz nach vorausgegangener interdisziplinärer Diagnostik“ ab. Nach der neu eingefügten Präambel kann die Ziffer 34504 nur von Ärzten abgerechnet werden, die die Voraussetzungen nach der Qualitätssi-cherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerz-kranker Patienten gem. § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen oder auf Überweisung durch einen Arzt der entweder die Vorgenannten Voraussetzungen erfüllt oder über die Zusatzweiterbildung Schmerztherapie verfügt. Nachdem es nur rund 1500 derart qualifizierte Ärzte gibt, entsteht hier ein kaum überwindbares Nadelöhr für die Zuweisung zur PRT. Dieses Sicherstellungsproblem müsste für die Vertragspartner des EBM ei-gentlich offenkundig sein. Der Erwerb der weiterbildungsrechtlichen Zusatzqualifikation spezielle Schmerztherapie mit einem Umfang von 12 Monaten und einem 80-stündigen Kurs dürfte für Radiologen regelmäßig nicht in Betracht kommen, das glei-che gilt für die Abrechnungsgenehmigung nach der Schmerztherapie-Vereinbarung, die im Wesentlichen die gleichen Anforderungen stellt.
  • Die Ziffer 34505 wurde – so die entscheidungserheblichen Gründe des Bewertungs-ausschusses – eingeführt, um CT-gesteuerte Interventionen „bei anderen Indikationen als der Schmerztherapie (z. B. Punktionen und Biopsien)“ abzubilden. Die Ziffer 34505 EBM knüpft an eine gesicherte Diagnose nach ICD-10 C00-D48 oder D50-D90 (im Wesentlichen also bei Tumorerkrankungen) an oder bedarf der gesonderten Begründung im Einzelfall.

Dabei ist es nicht möglich bei Fehlen der Voraussetzungen für die Ziffer 34504 für die Schmerztherapie auf die Ziffer 34505 EBM mit besonderer Begründung „auszuweichen“. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen die konkret im EBM abgebildet sind, nicht nach einer anderen, allgemeineren EBM-Ziffer abrechenbar sind. Aus der Begründung ergibt sich dieser Ausschluss zudem ausdrücklich.

Die Anknüpfung an die Schmerztherapievereinbarung offenbart schon einen groben Feh-ler in der Konstruktion der Neuregelung, denn diese betrifft ausschließlich die Behand-lung von Patienten mit chronischen Schmerzen. Die Versorgung von Patienten mit akuten Rückenschmerzen, die einen wesentlichen Schwerpunkt der PRT darstellt, bleibt dabei vollständig unberücksichtigt und wird durch die Ziffer 34504 EBM nahezu ausgeschlossen.

Ein schwacher Trost ist bei alledem, dass die Bewertung der CT-gesteuerten Intervention gleich geblieben ist. Gelegentlich aufgetretene Probleme bei der Plausibilitätsprüfung zur alten EBM-Ziff. 34502 dürften dabei zudem der Vergangenheit angehören.

Bezeichnend ist, dass die Voraussetzungen für die Bildwandlergestützte Intervention nicht geändert wurden. Hier gibt es lediglich eine Beschränkung auf den Behandlungstag und nicht mehr auf die Sitzung. Fröhliche Urständ wird damit die Intervention in der Selbstzuweisung feiern – mit fraglichem qualitativen Effekt.

Für Radiologen bleibt bei Fehlen einer entsprechenden Überweisung durch einen Schmerztherapeutischen Arzt die Möglichkeit, die PRT als Selbstzahler-Leistung (IGeL) zu erbringen.

Nähere Informationen dazu, wie auch den Wortlaut der Beschlüsse finden unsere Mitglieder auf der Homepage des BDR  im passwortgeschützten Bereich.

Dazu gehört auch eine Formierungshilfe bzw. ein Formblatt zur Abdingung als IGeL-Leistung.

H. Altland

 

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Mit diesem Link finden Mitglieder  folgende Dokumente

  • den Artikel aus den Mitteilungen des BDR 01-2013,
  • die Antwort der KBV, Dezernat 3, auf unsere Intervention,
  • Beschluss und die Entscheidungserheblichen Gründe der KBV,
  • die  Hinweise des BDR zur Leistungserbringung und Abrechnung der PRT ab dem 1. 4. 2013
  • und die Vorlage des BDR für die Abrechnung als  GOÄ-Leistungen für Kassenpatienten - Vereinbarung nach § 18 BMV-Ä /§ 23 AEKV -
  • Im Anhang KBVkontrovers vom 15.3.13, S. 28-35 : Änderungen im EBM zur Durchführung CT/MRT-gestützter interventionellerschmerztherapeutischer Leistungen treten zum 1. April 2013 in Kraftincl. BA-Beschluss Nr. 290 und Präsentation, BVSD-Daten etc.
  • KBV-Schreiben vom 18.6.13: Einsatz von Kortikoiden bei wirbelsäulennahen Injektionen – Auffassung der KBV 


     

 

 

Dateianhänge
KBV Brevier 11-2013.pdf
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