Satzung
Dienstag, 01. September 2026
SATZUNG vom 20.11.1998 Berufsverband der Deutschen Radiologie e.V., beschlossen auf der Delegiertenversammlung am 14.03.2026 in Berlin
§ 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Berufsverband der Deutschen Radiologie e.V." (BDR). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in München. 2. Er kann eine Geschäftsführung bestellen und Geschäftsstellen unterhalten.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein gliedert sich, entsprechend der Wirkungskreise der Landesärztekammern, in Landesverbände, die keine Vereine im Sinne der §§ 21ff des BGB sind. 2. Aus den Landesverbänden können weitere Untergliederungen in Übereinstimmung mit dem Wirkungskreis von Kassenärztlichen Vereinigungen gebildet werden. Für diese Untergliederungen gelten die Vorgaben dieser Satzung für die Landesverbände entsprechend. 3. Die Bildung solcher Untergliederungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes nach Abstimmung mit dem Länderausschuß.
1. Der Berufsverband hat 2. Ordentliche Mitglieder des BDR können auf Antrag werden 4. Ehrenmitglieder des BDR werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. 5. Alle Fachärzte mit einer Gebietsanerkennung für eines der radiologischen Gebiete, die bei Mitgliedern gem. § 4 Abs. 2b angestellt oder für diese freiberuflich tätig sind, sind so weit nicht ausdrücklich Abweichendes in dieser Satzung oder den Geschäftsordnungen gere- gelt ist, wie ordentliche Mitglieder beteiligt. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Mit- gliederversammlungen, zu Mitgliedern vorbehaltenen Informationen und den Bezug des Verbandsorgans. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Er kann sich dazu der Geschäftsstellen bedienen. 3. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. 4. Mitglieder werden ohne Weiteres Mitglieder im Landesverband des jeweiligen Arbeitssitzes, nicht beruflich tätige Mitglieder im Landesverband des jeweiligen Wohnsitzes. § 6 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verband. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres. 3. Beitragspflichtige Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Zahlung des Beitrages um 1 Jahr in Verzug kommen. Zum Ausschluß bedarf es einer vorherigen dreimaligen Mahnung und eines Beschlusses des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. 4. Auf Antrag des Vorstandes, über den die Delegiertenversammlung entscheidet, kann die Mitgliedschaft aberkannt werden, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des BDR verstoßen hat. Der Beschluss der Delegiertenversammlung bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und ist nicht anfechtbar. § 7 Beiträge 1. Der BDR erhebt die Beiträge der Mitglieder. Beitragspflichtig sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder des BDR sind beitragsfrei. 2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Delegiertenversammlung festgesetzt und zentral erhoben. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 30.06. des laufenden Jahres fällig. 3. Die Beitragshöhe kann für statusbezogen unterscheidbare Mitgliedergruppierungen in un- terschiedlicher Höhe festgelegt werden. 4. Der Vorstand des BDR kann beschließen, dass Ärzte, die erstmalig die Mitgliedschaft im BDR beantragen, im Kalenderjahr des Eintritts beitragsfrei oder mit reduziertem Beitrag die Mitgliedschaft erwerben. Er kann dies auf definierbare Mitgliedergruppen beschränken. 5. Auf schriftlichen begründeten Antrag können Mitglieder in Einzelfällen eine vorüberge- hende Beitragsreduzierung beantragen, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen Situation den regulären Beitrag nicht aufbringen können. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Sie gilt nur für ein Jahr.
§ 8 Landesverbände 1. Die Landesverbände erfüllen alle regionalen Aufgaben entsprechend dem Satzungszweck gem. § 2. Die Vorsitzenden der Landesverbände vertreten den Verband in Angelegenheiten, die den Landesverband betreffen. Sie haben bei ihrer Landesgeschäftsführung Auswirkungen auf die Bundesebene zu beachten und ihre Aktivitäten mit dem Vorstand abzustimmen. Dazu verpflichten sich die Landesverbände und der Bundesvorstand zu zeitnaher und intensiver gegenseitiger Information. Soweit erforderlich bedienen sich die Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle. 2. Die Landesverbände geben sich im Rahmen dieser Satzung ein Statut. Dieses hat mindestens folgende Regelungen zu enthalten: Im übrigen darf das Statut keine Regelungen enthalten, die dieser Satzung widersprechen oder gegen die Interessen des BDR gerichtet sind. Das Statut ist der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen, um die Übereinstimmung mit diesen Mindestvorgaben zu gewährleisten. 3. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind in ihrem jeweiligen Landesverband mit einer Stimme stimmberechtigt. 4. Die Mitgliederversammlungen der Landesverbände wählen in unmittelbarer Wahl die De- legierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des BDR. Ärzte, die für Mitglieder gem. § 4 Abs. 2b tätig sind (§ 4 Abs.5) können als Delegierte oder Ersatzdele- gierte gewählt werden, höchstens jedoch im Umfang von 50% der Gesamtzahl der gem. § 10 Abs. 1 der durch den Landesverband zu wählenden Delegierten für dasselbe Mitglied nach § 4 Abs. 2b. Dies gilt nicht, soweit damit die Gesamtzahl der Delegierten nicht erreicht wird.
5. Den Landesverbänden steht für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben auf Antrag und Nachweis ein Anteil der für ihren Landesverband eingehenden Mitgliedsbeiträge zu. Die Höhe dieses Anteils regelt für die Landesverbände die Geschäftsordnung des Vorstan- des. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl dem BDR als auch den Landesverbänden zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.ufgaben ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
§ 9 Vereinsorgane Organe des BDR sind 1. die Delegiertenversammlung (§ 10), § 10 Delegiertenversammlung 1. Delegiertenversammlung 2. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche De- legiertenversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Der Präsident / die Präsidentin ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 5 Landesver- bände unter Beifügung des Entwurfes der Tagesordnung eine außerordentliche Delegier- tenversammlung verlangen. 3. Zur Delegiertenversammlung sind die Delegierten von dem Präsidenten / der Präsidentin des BDR unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einzuladen. 4. Anträge zur Tagesordnung können von den Delegierten oder dem Länderausschuss ein- gebracht werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. 5. Wenn mindestens 5 Landesverbände eine Abwahl des Vorstandes beantragen, muss der Präsident / die Präsidentin des BDR zu diesem Zweck eine außerordentliche Delegierten- versammlung binnen 3 Monaten nach Eingang der Anträge mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen einberufen. Der Antrag auf Abwahl des Vorstandes ist eingehend schriftlich zu begründen. 6. Bei der nach § 10 Abs. 5 einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung müs- sen 2/3 der stimmberechtigten Delegierten der Landesverbände anwesend sein. Für die Abwahl müssen zu ihrer Wirksamkeit 3/4 der anwesenden Delegierten stimmen. Bei Be- schlussunfähigkeit der außerordentlichen Delegiertenversammlung hat der Präsident / die Präsidentin unverzüglich eine neue außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberu- fen, die innerhalb von 6 Wochen stattzufinden hat und ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. 7. Der Vorstand kann beschließen, eine ordentliche oder außerordentliche Delegiertenver- sammlung hybrid oder virtuell durchzuführen. Delegiertenversammlungen, deren Tages- ordnung Wahlen vorsehen, sollen, Versammlungen nach § 10 Abs. 5 müssen in Anwesen- heit der Delegierten am Versammlungsort erfolgen.
1. Für folgende Aufgaben ist ausschließlich die Delegiertenversammlung zuständig: a. Wahl des Vorstandes ( § 13 ), 2. Die Tagesordnung jeder ordentlichen Delegiertenversammlung muss die in Abs. 1 lit. c, d, e, und f genannten Punkte enthalten. 3. Die Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages nach Abs. 1 lit. f erfolgt aufgrund des Berichtes des Vorstandes über die zu erwartenden Ausgaben und eines Vorschlages des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin.
1. Den Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der Vorsitzende des Länderausschusses ( § 15 Abs. 2) als Versammlungsleiter. Bei dessen Abwesenheit wählt die Delegiertenversammlung einen Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder des BDR mit Ausnahme des Präsidenten. 2. Auf Antrag kann die Delegiertenversammlung bestimmte Beratungspunkte für vertraulich erklären. Über diese Beratungen haben die Teilnehmer der Delegiertenversammlung Stillschweigen zu bewahren. Personen, die nicht Delegierte oder Vorstandsmitglieder sind, können von derartigen Beratungen ausgeschlossen werden. 3. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. 4. Der Präsident kann Personen, die nicht Delegierte sind, zur Teilnahme an der Versammlung einladen und ihnen mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung das Wort erteilen. 5. Jede ordentliche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident oder dessen Stellvertreter vor Ablauf von 4 Wochen zu einer neuen Delegiertenversammlung gem. § 10 Abs. 3 einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist. 6. Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen. Auf Antrag von mindestens 5 Delegierten finden Abstimmungen mit verdeckten Stimmzetteln statt. § 13 Abs. 6 bleibt unberührt. 7. Jeder anwesende Delegierte hat 1 Stimme. 8. Die Delegierten eines Landesverbandes sind nicht verpflichtet, ihre Stimme gleichlautend abzugeben. 9. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung etwas anderes vorsehen, entscheidet bei Abstimmungen oder Wahlen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 10. Bei Wahlen entscheidet bei wiederholter Stimmengleichheit nach dem 2. Wahlgang das Los. Das Ergebnis ist jeweils durch den zuvor durch die Delegiertenversammlung gewählten Wahlleiter festzustellen. 11. Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Delegierten zuzusenden ist. § 13 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a. dem Präsidenten/ der Präsidentin 2. Nur natürliche Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gem. § 4 Abs. 2 a) und für Mitglieder gem. § 4 Abs. 2 b) tätige Ärzte (§ 4 Abs. 5) verfügen über passives Wahlrecht. 3. Dem Vorstand haben mindestens jeweils zwei Vertreter / Vertreterinnen des stationären und niedergelassenen Bereiches anzugehören. 4. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Präsident / die Präsidentin des BDR, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die stellvertretenden Präsidenten/Präsidentinnen. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden. 5. Der Präsident / die Präsidentin wird auf der ordentlichen Delegiertenversammlung im Jahr vor Beginn seiner/ihrer Amtszeit gewählt. Seine/ihre Amtszeit beginnt zum Zeitpunkt der vollzogenen Neuwahl der anderen Mitglieder des Vorstandes. 6. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. 7. Das Vorstandsamt eines bei einem Mitglied nach § 4 Abs. 2 b) tätigen Arztes (§ 4 Abs. 5) endet 6 Wochen nach Beendigung der Tätigkeit für dieses Mitglied, sofern nicht innerhalb dieser Frist entweder die Tätigkeit bei einem anderen Mitglied nach § 4 Abs. 2 b) aufge- nommen wird oder eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 2 a) begründet wird. 8. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit aus, so führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Geschäfte kommissarisch weiter. Die vakant ge- wordene Vorstandsposition ist auf der nächsten ordentlichen Delegiertenversamm- lung nachzuwählen. Im Fall des Ausscheidens sämtlicher Vorstandsmitglieder hat der Vor- sitzende des Länderausschusses binnen 6 Wochen eine außerordentliche Delegiertenver- sammlung zur Nachwahl einzuberufen. Wiederwahlen sind zulässig. Wird wegen des Aus- scheidens eines Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl erforderlich, so endet die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes zusammen mit der Amtszeit der übrigen Vorstands- mitglieder. 9. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und nacheinander in der Reihenfolge gem. Abs. 1. Die Wahl ist geheim.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des BDR. Er erledigt alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Er bereitet die Delegier- tenversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Er unterrichtet die Landesverbände und wertet die von diesen eingehenden Informationen aus. 2. Der/die Vorsitzende des Länderausschusses (§ 15 Abs. 2) ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er/sie hat dort kein Stimmrecht. 3. Zu Vorstandssitzungen sind die Mitglieder des Vorstandes und der/die Vorsitzende des Länderausschusses zeitgerecht unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsident / die Präsidentin oder dessen/deren Stellvertreter zu laden. 4. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der teil- nehmenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin den Ausschlag. Abstimmungen des Vorstandes können im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. 5. Der Vorstand kann Ausschüsse, Kommissionen und Fachberater/Fachberaterinnen beru- fen, dem Vorstand kooptieren und abberufen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kom- missionen benennt der Vorstand. 6. Die Ausschüsse, Kommissionen und Fachberater/Fachberaterinnen arbeiten dem Vor- stand zu und beraten ihn. 7. Die Ausschuss- und Kommissionsvorsitzenden sowie Fachberater können zu Vorstands- sitzungen eingeladen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. 8. Die Ausschuss- und Kommissionsmitglieder und Fachberater/Fachberaterinnen haben kein Vertretungsrecht nach außen. Bei Zuwiderhandlung kann der Vorstand Ausschuss- Kommissionsmitglieder und Fachberater/Fachberaterinnen jederzeit abberufen. 9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Durchführung seiner Aufgaben im Einzelnen regelt. Die Geschäftsordnung muss von der Delegiertenversammlung bestätigt werden. § 15 Länderausschuss 1. Die Vorsitzenden der Landesverbände bilden den Länderausschuss. 2. Der Länderausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende für die Dauer von einem Jahr. 3. Der Länderausschuss tritt mindestens 6 Wochen vor der Delegiertenversammlung mit dem Vorstand zusammen, um über die Aktivitäten der einzelnen Landesverbände zu informieren und diese untereinander und mit dem Vorstand zu koordinieren. 4. Der/die Vorsitzende des Länderausschusses kann darüber hinaus weitere Treffen nach Bedarf einberufen, zu welchen der Vorstand einzuladen ist. Er(sie ist innerhalb von 6 Wochen zur Einberufung verpflichtet, wenn dies mindestens 5 Landesvorsitzende unter Beifügung eines Entwurfs der Tagesordnung verlangen. § 16 Finanzausschuss 1. Die Finanzen des Verbandes werden durch einen Finanzausschuss beaufsichtigt. Dieser wird von der Delegiertenversammlung zusammen mit dem Vorstand und für dessen Wahlperiode gewählt. Er besteht aus 3 Radiologen als Mitgliedern des Verbandes. Der Finanzausschuss ist ausschließlich der Delegiertenversammlung verantwortlich und berichtet dieser jährlich über das Ergebnis seiner Prüfungen. 2. Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 3. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5% des Jahresbeitragsaufkommens des letzten Geschäftsjahres im Einzelfall sowie für die Eingehung aller Dauerschuldverhältnisse bedarf der Vorstand der Zustimmung des Vorsitzenden des Finanzausschusses.
1. Schriftlich formulierte Anträge auf Änderung der Satzung können von ordentlichen Mitgliedern oder vom Vorstand gestellt werden. Den Anträgen muss eine Begründung beigefügt werden. Sie müssen so rechtzeitig bei dem Präsidenten des BDR vorliegen, dass sie mit den Einladungen zur nächsten Delegiertenversammlung verschickt werden können. Verspätete Anträge auf Änderung der Satzung können in der Delegiertenversammlung behandelt werden, wenn wegen der Verspätung kein Einspruch erfolgt. 2. Satzungsänderungen werden mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen.
1. Der Antrag, den BDR aufzulösen, kann vom Vorstand oder von mindestens 5 Landesverbänden gestellt werden. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine allein zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Delegiertenversammlung beschließen. 2. Diese außerordentliche Delegiertenversammlung ist binnen 3 Wochen nach Eingang des Antrages mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. 3. Hierzu müssen 2/3 der stimmberechtigten Delegierten der Landesverbände persönlich anwesend sein. Für die Auflösung müssen mindestens 3/4 der anwesenden Delegierten stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand unverzüglich eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschließt. Der Beschluss muss mit den vorgesehenen Mehrheiten auch eine Regelung über die Verwendung des Verbandsvermögens enthalten. § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 29.01.2019 in das Vereinsregister unter Nr. VR 16394 eingetragen,
Vorstehende Satzung wurde am 19.08.2026 in das Vereinsregister München unter Nr. VR 16394 eingetragen, Amtsgericht München - Registergericht
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